(2)Absatz 2Die Entschädigung muß dem gerechten Marktwert der Investition entsprechen, wie er sich in Übereinstimmung mit anerkannten Bewertungsgrundsätzen ergibt, wie investiertes Kapital, Wiederbeschaffungswert, Wertzunahme, laufende Erträge, Goodwill und andere wesentliche Faktoren, und zwar unmittelbar vor dem oder zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung über die Enteignung angekündigt oder öffentlich bekannt wurde, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Falls die Zahlung der Entschädigung verzögert wird, ist die Entschädigung in einer Höhe zu leisten, die den Investor nicht in eine ungünstigere Lage bringt als die, in der er sich befunden hätte, wäre die Entschädigung unmittelbar zum Zeitpunkt der Enteignung geleistet worden. Um dieses Ziel zu erreichen, umfaßt die Entschädigung Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der Zahlung zum gültigen handelsüblichen Zinssatz, der jedoch auf keinen Fall niedriger liegen darf als der gültige LIBOR-Zinssatz oder das Äquivalent dazu. Die letztlich festgelegte Entschädigung wird an den Investor unverzüglich in einer frei konvertierbaren Währung geleistet und wird ohne Verzögerung frei transferierbar sein.