Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Mongolei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2,

Inkrafttretensdatum

01.05.2002

Text

ARTIKEL 2

Förderung und Schutz von Investitionen

  1. Absatz einsJede Vertragspartei fördert nach Möglichkeit in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei, läßt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zu und behandelt sie in jedem Fall gerecht und billig.
  2. Absatz 2Investitionen gemäß Artikel 2 Absatz 1 und ihre Erträge genießen den vollen Schutz dieses Abkommens. Gleiches gilt, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1, im Falle einer Wiederveranlagung solcher Erträge auch für deren Erträge. Die rechtliche Erweiterung, Veränderung oder Umwandlung einer Investition gilt als neue Investition.