Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 571

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Beachte

Ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht eingelangt ist. vergleiche Artikel römisch elf, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2002,)

Text

Verfahren.

Paragraph 571,

  1. Absatz eins,Über rechtzeitig erhobene Einwendungen ist eine vorbereitende Tagsatzung anzuberaumen. Bei der Anberaumung der ersten und der etwa folgenden Tagsatzungen, sowie bei der Bestimmung von Fristen ist auf die Dringlichkeit der Bestandsachen besonders Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Die Partei, von welcher die Kündigung oder die Aufforderung zur Zurückstellung oder zur Zurücknahme des Bestandgegenstandes ausging, ist als Kläger anzusehen.
  3. Absatz 3,Verspätet angebrachte Einwendungen wider die Aufkündigung eines Bestandvertrages oder gegen den gerichtlichen Auftrag zur Übergabe oder Übernahme eines Bestandgegenstandes sind von amtswegen ohne Verhandlung zurückzuweisen.
  4. Absatz 4,Bleibt eine der Parteien nach rechtzeitig erhobenen Einwendungen von einer Tagsatzung aus, bevor sie sich durch mündliches Vorbringen zur Hauptsache in den Streit eingelassen hat, so ist auf Antrag der erschienenen Partei ein Versäumungsurteil nach Paragraph 396, zu fällen.