Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 398

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Beachte

Ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der

verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht

eingelangt ist. vergleiche Artikel römisch elf, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2002,)

Text

Paragraph 398, (1) Solange der Gegner des Säumigen keinen Antrag auf Erlassung eines Versäumungsurteils stellt, sind die Bestimmungen über das Ruhen des Verfahrens (Paragraphen 168 bis 170) sinngemäß anzuwenden.

  1. Absatz 2,Durch einen anderen als den im Absatz eins, genannten Antrag kann das Verfahren erst drei Monate nach Eintritt der Säumnis fortgesetzt werden.