Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 396,

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

30.04.2022

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Beachte

Ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht eingelangt ist. vergleiche Art. römisch XI Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2002,)

Text

Versäumungsurteil

Paragraph 396,

  1. Absatz einsErstattet der Beklagte die Klagebeantwortung nicht rechtzeitig, so ist auf Antrag des Klägers ein Versäumungsurteil zu fällen. Sein auf den Gegenstand des Rechtsstreites bezügliches tatsächliches Vorbringen ist für wahr zu halten, soweit es nicht durch die vorliegenden Beweise widerlegt wird, und auf dieser Grundlage über das Klagebegehren zu erkennen.
  2. Absatz 2Bleibt eine der Parteien nach rechtzeitig erstatteter Klagebeantwortung oder nach rechtzeitigem Einspruch von einer Tagsatzung aus, bevor sie sich durch mündliches Vorbringen zur Hauptsache in den Streit eingelassen hat, so ist auf Antrag der erschienenen Partei ein Versäumungsurteil nach Absatz eins, zu fällen.
  3. Absatz 3Hat aber der Beklagte eine noch wahrzunehmende Prozesseinrede erhoben, so kann ein Versäumungsurteil nicht vor ihrer Verwerfung gefällt werden.
  4. Absatz 4Die Folgen der Versäumung (Paragraph 144,) treten von selbst ein. Paragraph 145, ist nicht anzuwenden.

Anmerkung

ÜR: Art. römisch zehn, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2002,

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2022

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40030254