Absatz eins,Gegen den Zahlungsbefehl steht dem Beklagten der Einspruch zu. Dieser hat den Inhalt einer Klagebeantwortung zu haben.
Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2002,
Paragraph 248
01.01.2003
Ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht eingelangt ist. vergleiche Artikel römisch elf, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2002,)