Absatz einsKonkursgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, sind bei den Verteilungen nur dann zu berücksichtigen, wenn ihre Forderungen feststehen und die Konkursgläubiger dies dem Treuhänder angezeigt haben.
Insolvenzordnung
RGBl.Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2002,
Paragraph 207,
01.07.2002
30.06.2010
Absatz 2, ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2002
eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (Paragraph 158, Absatz 2,
KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend vergleiche
Art. römisch VI Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2002,).