Absatz eins,Konkursgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, sind bei den Verteilungen nur dann zu berücksichtigen, wenn ihre Forderungen feststehen und die Konkursgläubiger dies dem Treuhänder angezeigt haben.
Insolvenzordnung
RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2002,
Paragraph 207
01.07.2002
30.06.2010
Absatz 2, ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2002
eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (Paragraph 158, Absatz 2,
KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend vergleiche
Artikel römisch sechs, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2002,).