Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 207

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Beachte

Absatz 2, ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2002

eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (Paragraph 158, Absatz 2,

KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend vergleiche

Artikel römisch sechs, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2002,).

Text

Berücksichtigung nicht angemeldeter Forderungen während des Abschöpfungsverfahrens

Paragraph 207,

  1. Absatz eins,Konkursgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, sind bei den Verteilungen nur dann zu berücksichtigen, wenn ihre Forderungen feststehen und die Konkursgläubiger dies dem Treuhänder angezeigt haben.
  2. Absatz 2,Für die Forderungsprüfung nach Absatz eins, haben die Konkursgläubiger dem Treuhänder 50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer zu ersetzen. Der Treuhänder kann diese Vergütung von den an den betreffenden Konkursgläubiger auszuzahlenden Beträgen einbehalten.