Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 239

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Beachte

Ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht eingelangt ist. vergleiche Artikel römisch elf, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2002,)

Text

Beantwortung der Klage

Paragraph 239,

  1. Absatz eins,Die nach Paragraph 230, Absatz eins, aufgetragene Beantwortung der Klage hat mittels vorbereitenden Schriftsatzes zu geschehen. Sie hat ein bestimmtes Begehren zu enthalten und, soweit der Klagsanspruch bestritten wird, Anträge gestellt und Einreden erhoben werden, die Tatsachen und Umstände, auf welche sich die Einwendungen, Anträge und Einreden der beklagten Partei gründen, im Einzelnen kurz und vollständig anzugeben sowie die Beweismittel, deren sich der Beklagte zum Nachweis seiner tatsächlichen Behauptungen bei der Verhandlung zu bedienen beabsichtigt, im Einzelnen genau zu bezeichnen.
  2. Absatz 2,In dem Schriftsatz kann der Beklagte auch einen oder mehrere der im Paragraph 229, angeführten Anträge stellen.
  3. Absatz 3,Die Klagebeantwortung dient weiters
    1. Ziffer eins
      zur Anmeldung der Einreden des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit, der Unzulässigkeit des Rechtsweges, des Fehlens der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit, der Streitanhängigkeit, der rechtskräftig entschiedenen Streitsache und des Fehlens sonstiger Prozessvoraussetzungen,
    2. Ziffer 2
      zur Benennung des Auktors,
    3. Ziffer 3
      zur Stellung des Antrages auf Sicherheitsleistung für Prozesskosten und
    4. Ziffer 4
      zur Abgabe eines Anerkenntnisses.

Anmerkung

ÜR: Artikel römisch zehn,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2002,

Schlagworte

Tagsatzung, Prozeßunfähigkeit, Prozeßkosten, Urteil, Prozessunfähigkeit, Prozesskosten

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2021

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40030218