Absatz eins,Im Schuldenregulierungsverfahren steht dem Schuldner, sofern das Gericht nicht anderes bestimmt, die Verwaltung der Konkursmasse zu (Eigenverwaltung).
Insolvenzordnung
RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2002,
Paragraph 186
01.07.2002
30.06.2010
Absatz 2, ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2002
eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (Paragraph 158, Absatz 2,
KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend vergleiche
Artikel römisch sechs, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2002,).