Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 186

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Beachte

Absatz 2, ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2002

eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (Paragraph 158, Absatz 2,

KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend vergleiche

Artikel römisch sechs, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2002,).

Text

Eigenverwaltung

Paragraph 186,

  1. Absatz eins,Im Schuldenregulierungsverfahren steht dem Schuldner, sofern das Gericht nicht anderes bestimmt, die Verwaltung der Konkursmasse zu (Eigenverwaltung).
  2. Absatz 2,Das Gericht hat dem Schuldner die Eigenverwaltung zu entziehen und einen Masseverwalter zu bestellen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Vermögensverhältnisse des Schuldners nicht überschaubar sind, insbesondere wegen der Zahl der Gläubiger und der Höhe der Verbindlichkeiten, oder
    2. Ziffer 2
      Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, daß die Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, oder
    3. Ziffer 3
      der Schuldner nicht ein genaues Vermögensverzeichnis vorgelegt hat.