Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 183

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Beachte

Absatz eins, ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2002

eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (Paragraph 158, Absatz 2,

KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend vergleiche

Artikel römisch sechs, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2002,).

Text

Antrag des Schuldners

Paragraph 183,

  1. Absatz eins,Wenn es an einem zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögen fehlt, ist der Konkursantrag aus diesem Grund nicht abzuweisen, wenn der Schuldner
    1. Ziffer eins
      ein genaues Vermögensverzeichnis vorlegt, das Vermögensverzeichnis eigenhändig unterschrieben hat und sich zugleich bereit erklärt, vor dem Konkursgericht zu unterfertigen, daß seine Angaben über den Aktiv- und Passivstand vollständig sind und daß er von seinem Vermögen nichts verschwiegen hat,
    2. Ziffer 2
      einen zulässigen Zahlungsplan vorlegt, dessen Annahme beantragt und bescheinigt, daß er den Zahlungsplan erfüllen wird, und
    3. Ziffer 3
      bescheinigt, dass seine Einkünfte die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken werden.
  2. Absatz 2,Betreibt der Schuldner kein Unternehmen, so muß er auch bescheinigen, daß ein außergerichtlicher Ausgleich, insbesondere vor einer bevorrechteten Schuldnerberatungsstelle oder einem bevorrechteten Gläubigerschutzverband, gescheitert ist oder gescheitert wäre.
  3. Absatz 3,Die Bescheinigungen nach Absatz eins und 2 müssen in urkundlicher Form erfolgen.
  4. Absatz 4,Das Gericht kann dem Schuldner eine Frist zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses und des Zahlungsplans bewilligen.
  5. Absatz 5,Solange die Voraussetzungen nach Absatz eins, vorliegen, ist Paragraph 166, nicht anzuwenden.