Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 223

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

30.04.2011

Text

Paragraph 223,

  1. Absatz eins,Während der verhandlungsfreien Zeit werden nur in Ferialsachen Tagsatzungen abgehalten. In anderen Sachen dürfen Tagsatzungen nur mit Zustimmung beider Parteien abgehalten werden.
  2. Absatz 2,Auf das Wiedereinsetzungsverfahren, das Verfahren zur Sicherung von Beweisen und das Exekutionsverfahren mit Einschluß der Verhandlung über die Meistbotverteilung hat die verhandlungsfreie Zeit keinen Einfluß.