Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2002,
Paragraph 206,
01.01.2003
Den Parteien sind auf ihr Verlangen und auf ihre Kosten Ausfertigungen des Vergleichsprotokolles oder des den Vergleich enthaltenden Verhandlungsprotokolles zu ertheilen.