Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 113 a

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Beachte

Ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2002 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (Paragraph 158, Absatz 2, KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend vergleiche Artikel römisch sechs, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2002,).

Text

Geltendmachung von Aus- oder Absonderungsrechten an Einkünften aus

einem Arbeitsverhältnis

Paragraph 113 a,

  1. Absatz eins,Aussonderungsberechtigte und Absonderungsgläubiger an einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion haben ihre Aussonderungs- oder Absonderungsrechte schriftlich oder mündlich zu Protokoll beim Konkursgericht geltend zu machen. Dabei ist der Betrag der dem Ab- oder Aussonderungsrecht zugrunde liegenden Forderung und die Tatsachen, auf die sich diese Forderung sowie das Ab- oder Aussonderungsrecht gründen, anzugeben sowie die Beweismittel zu bezeichnen, die zum Nachweis der behaupteten Forderung sowie des Ab- oder Aussonderungsrechts beigebracht werden können. Paragraph 103, Absatz 2 und Paragraph 104, Absatz 3 bis 5 gelten sinngemäß.
  2. Absatz 2,Aussonderungs- und Absonderungsrechte an einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion erlöschen, wenn sie nicht bis zur Abstimmung über einen Zahlungsplan geltend gemacht worden sind. Muss die Zahlungsplantagsatzung wegen der Geltendmachung eines solchen Rechts erstreckt werden, so gilt hinsichtlich der Kosten Paragraph 107, Absatz 2, sinngemäß.