Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 182 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Beachte

Ist auf Verfahren, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bereits anhängig sind, nur anzuwenden, wenn die mündliche Streitverhandlung erster Instanz nach dem 31. Dezember 2002 geschlossen worden ist. vergleiche Artikel römisch elf, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2002,)

Text

Paragraph 182 a,

Das Gericht hat das Sach- und Rechtsvorbringen der Parteien mit diesen zu erörtern. Außer in Nebenansprüchen darf das Gericht seine Entscheidung auf rechtliche Gesichtspunkte, die eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, nur stützen, wenn es diese mit den Parteien erörtert (Paragraph 182,) und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat.