Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 164 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 64 aus 2002,
Vertrag - Multilateral
Artikel 34,
01.03.2002
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten das Rates, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens, der Europäischen Gemeinschaft und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist oder zum Beitritt eingeladen wurde,
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Straßburg am 5. Mai 1989 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens, der Europäischen Gemeinschaft und allen zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.
Artikel 33, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 64 aus 2002, wurde in der grammatikalisch richtigen Form eingearbeitet.
Ratifikationsurkunde, Genehmigungsurkunde, Annahmeurkunde
17.09.2019
10010110
NOR40030149