Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 164 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 64 aus 2002,
Vertrag - Multilateral
Artikel 28,
01.03.2002
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Dieses Übereinkommen hindert die Vertragsparteien nicht, strengere oder ausführlichere Bestimmungen als die in diesem Übereinkommen enthaltenen auf Programme anzuwenden, die durch einen ihrer Rechtshoheit unterliegenden Rundfunkveranstalter im Sinne des Artikels 5 verbreitet werden.
17.09.2019
10010110
NOR40030146