Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 164 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 64 aus 2002,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16,

Inkrafttretensdatum

01.03.2002

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 16

Werbung und Teleshopping, die sich eigens an eine einzelne Vertragspartei richten

  1. Absatz einsUm Wettbewerbsverzerrungen und die Gefährdung des Fernsehsystems einer Vertragspartei zu vermeiden, dürfen Werbung und Teleshopping, die sich eigens und häufig an Zuschauer in einer einzelnen Vertragspartei außerhalb der sendenden Vertragspartei richten, die für die Fernsehwerbung und das Teleshopping geltenden Vorschriften dieser Vertragspartei nicht umgehen.
  2. Absatz 2Absatz 1 gilt nicht,
    1. Litera a
      wenn die betreffenden Vorschriften die Werbe- oder die Teleshopping-Spots, die durch einen der Rechtshoheit dieser Vertragspartei unterliegender Rundfunkveranstalter verbreitet werden, schlechter stellen als die Werbe- oder die Teleshopping-Spots, die durch einen Rundfunkveranstalter oder andere natürliche oder juristische Personen unter der Rechtshoheit einer anderen Vertragspartei verbreitet werden, oder
    2. Litera b
      wenn die betreffenden Vertragsparteien zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte auf diesem Gebiet geschlossen haben.

Schlagworte

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Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

10010110

Dokumentnummer

NOR40030136