Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 164 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 64 aus 2002,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13,

Inkrafttretensdatum

01.03.2002

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 13

Form und Aufmachung

  1. Absatz einsWerbung und Teleshopping müssen klar als solche erkennbar und durch optische und/oder akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt sein. Grundsätzlich werden Werbe- und Teleshopping-Spots in Blöcken gesendet.
  2. Absatz 2Unterschwellige Werbe- und Teleshopping sind verboten.
  3. Absatz 3Schleichwerbung und -teleshopping, insbesondere die Darstellung von Erzeugnissen oder Dienstleistungen in Sendungen zu Werbezwecken, sind verboten.
  4. Absatz 4In der Werbung oder im Teleshopping dürfen weder im Bild noch im Ton Personen auftreten, die regelmäßig Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen.

Schlagworte

Werbespot, Werbeshopping, Schleichteleshopping

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

10010110

Dokumentnummer

NOR40030133