Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 164 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 64 aus 2002,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12,

Inkrafttretensdatum

01.03.2002

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 12

Dauer

  1. Absatz einsDie Dauer der Werbe- und Teleshopping-Spots und anderen Werbeformen darf, mit Ausnahme der für das Teleshopping im Sinne von Absatz 3 vorgesehenen Fenster, 20 Prozent der täglichen Sendezeit nicht überschreiten. Die Dauer der Spotwerbung darf 15 Prozent der täglichen Sendezeit nicht überschreiten.
  2. Absatz 2Die Dauer der Werbe- und Teleshopping-Spots innerhalb eines Einstundenzeitraums, gerechnet ab einer vollen Stunde, darf 20 Prozent nicht überschreiten.
  3. Absatz 3Die Teleshopping-Fenster innerhalb eines Programms, das nicht ausschließlich für das Teleshopping vorgesehen ist, müssen eine ununterbrochene Zeitspanne von mindestens fünfzehn Minuten umfassen. Pro Tag sind höchstens acht solcher Fenster zulässig. Ihre gesamte Dauer darf drei Stunden täglich nicht überschreiten. Sie müssen durch optische und akustische Mittel eindeutig als solche erkennbar sein.
  4. Absatz 4Im Sinne dieses Artikels gilt nicht als Werbung:
    • Strichaufzählung
      vom Rundfunkveranstalter verbreitete Hinweise auf eigene Programme und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Programmen abgeleitet sind;
    • Strichaufzählung
      Hinweise im öffentlichen Interesse und kostenlose Spendenaufrufe zu Wohlfahrtszwecken.

Schlagworte

Werbespot

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

10010110

Dokumentnummer

NOR40030132