Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 164 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 64 aus 2002,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11,

Inkrafttretensdatum

01.03.2002

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Kapitel III
WERBUNG UND TELESHOPPING

Artikel 11

Allgemeine Normen

  1. Absatz einsWerbung und Teleshopping müssen fair und ehrlich sein.
  2. Absatz 2Werbung und Teleshopping dürfen nicht irreführen und den Interessen der Verbraucher nicht schaden.
  3. Absatz 3Werbung und Teleshopping, die sich an Kinder richten oder Kinder einsetzen, müssen alles vermeiden, was deren Interessen schaden könnte, und müssen deren besondere Beeindruckbarkeit berücksichtigten.
  4. Absatz 4Teleshopping darf Minderjährige nicht dazu anregen, Verträge für den Kauf oder die Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder für die Erbringung von Dienstleistungen abzuschließen.
  5. Absatz 5Ein Werbetreibender darf keinen redaktionellen Einfluss auf den Programminhalt ausüben.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

10010110

Dokumentnummer

NOR40030131