Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 164 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 64 aus 2002,
Vertrag - Multilateral
Artikel 9,
01.03.2002
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Jede Vertragspartei prüft und ergreift gegebenenfalls die geeigneten rechtlichen Maßnahmen, wie die Einführung des Rechts auf Auszüge von Ereignissen von großem Interesse für die Allgemeinheit, mit denen vermieden werden soll, das Recht der Allgemeinheit auf Information dadurch in Frage zu stellen, dass ein ihrer Rechtshoheit unterliegender Rundfunkveranstalter Exklusivrechte zur Verbreitung oder Weiterverbreitung im Sinne des Artikels 3 bei solchen Ereignissen ausübt.
17.09.2019
10010110
NOR40030126