Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 164 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 64 aus 2002,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9,

Inkrafttretensdatum

01.03.2002

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 9

Zugang der Allgemeinheit zu Informationen

Jede Vertragspartei prüft und ergreift gegebenenfalls die geeigneten rechtlichen Maßnahmen, wie die Einführung des Rechts auf Auszüge von Ereignissen von großem Interesse für die Allgemeinheit, mit denen vermieden werden soll, das Recht der Allgemeinheit auf Information dadurch in Frage zu stellen, dass ein ihrer Rechtshoheit unterliegender Rundfunkveranstalter Exklusivrechte zur Verbreitung oder Weiterverbreitung im Sinne des Artikels 3 bei solchen Ereignissen ausübt.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

10010110

Dokumentnummer

NOR40030126