Insolvenzordnung
RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2002,
Paragraph 78 a
01.07.2002
30.06.2010
Der Masseverwalter hat die Arbeitnehmer des Gemeinschuldners unverzüglich von der Konkurseröffnung zu verständigen, wenn sie nicht bereits vom Konkursgericht verständigt worden sind oder die Konkurseröffnung nicht allgemein bekannt ist.