Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 78 a

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Text

Verständigung der Arbeitnehmer

Paragraph 78 a,

Der Masseverwalter hat die Arbeitnehmer des Gemeinschuldners unverzüglich von der Konkurseröffnung zu verständigen, wenn sie nicht bereits vom Konkursgericht verständigt worden sind oder die Konkurseröffnung nicht allgemein bekannt ist.