Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 71 b

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Beachte

Absatz eins und Absatz 2, zweiter Satz sind anzuwenden, wenn der Beschluss

über die Abweisung mangels kostendeckenden Vermögens vom Gericht

nach dem 30. Juni 2002 gefasst wird vergleiche Artikel römisch sechs, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt römisch eins

Nr. 75 aus 2002,).

Text

Abweisung mangels kostendeckenden Vermögens

Paragraph 71 b,

  1. Absatz eins,Wird der Konkurs mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet, so hat der Spruch des Beschlusses einen Hinweis darauf zu enthalten. Der Beschluss und der Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses sind öffentlich bekannt zu machen. In einem binnen sechs Monaten nach öffentlicher Bekanntmachung der Rechtskraft des Beschlusses eingebrachten Konkursantrag hat der Antragsteller zu bescheinigen, dass nunmehr Vermögen vorhanden ist, oder sich bereit zu erklären, einen Kostenvorschuss nach Paragraph 71 a, zu erlegen.
  2. Absatz 2,Der Schuldner hat auf Antrag eines Gläubigers ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und vor Gericht zu unterfertigen (Paragraphen 100, 101,). Kommt hiebei Vermögen zum Vorschein, so kann ungeachtet des Absatz eins, dritter Satz und des Paragraph 70, Absatz 3, die Konkurseröffnung neuerlich beantragt werden.
  3. Absatz 3,Wird auf Grund eines Rekurses der Beschluß, mit dem der Konkurs mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wurde, dahin abgeändert, daß der Konkursantrag abgewiesen wird, so ist die Eintragung in der Insolvenzdatei zu löschen.