Kurztitel

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Abkürzung

ASGG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Durchführung einzelner Tagsatzungen ohne fachkundige Laienrichter

Paragraph 11 b,

  1. Absatz eins,Ist auch nur einer der geladenen fachkundigen Laienrichter zu einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung nicht erschienen und ist innerhalb kurzer Zeit auch kein anderer zur Stelle, so kann der Vorsitzende diese Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung allein durchführen, wenn beide Parteien dem ausdrücklich zustimmen. Die Zustimmung der nicht qualifiziert vertretenen Partei (Paragraph 40, Absatz eins,) ist nur dann wirksam, wenn sie vorher durch den Vorsitzenden über die Möglichkeit, ihre Zustimmung zu verweigern, und die Rechtsfolgen ihrer Erklärung belehrt und diese Belehrung im Verhandlungsprotokoll beurkundet worden ist. Vorbehaltlich des Absatz 2, hat der Vorsitzende in diesem Fall alle Befugnisse des Senats.
  2. Absatz 2,Der Vorsitzende kann auch die Verhandlung für geschlossen erklären; er darf jedoch kein Urteil und keinen Endbeschluß fällen; seine Beweisaufnahmen sind solchen eines beauftragten Richters gleichzuhalten.
  3. Absatz 3,Die Absatz eins und 2 sind im Verfahren vor dem Berufungsgericht mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß die drei Richter die Tagsatzung durchführen können.

Anmerkung

siehe auch Paragraph 37, Absatz eins

ÜR: Artikel römisch zehn,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2002,

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR40030101