Kurztitel

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006

Beachte

Absatz 2, ist auf Schiedsvereinbarungen anzuwenden, die nach dem 31.

Dezember 2002 geschlossen worden sind. vergleiche Artikel römisch elf, Absatz 7,, Bundesgesetzblatt römisch eins

Nr. 76 aus 2002,)

Text

4. Zuständigkeits- und Schiedsgerichtsvereinbarungen

Paragraph 9, (1) In Arbeits- und Sozialrechtssachen kann durch Parteienvereinbarung die sachliche Zuständigkeit nicht, die örtliche Zuständigkeit nur für einen bestimmten einzelnen Rechtsstreit der im Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Art sowie für besondere Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, Absatz eins, geändert werden.

  1. Absatz eins a,Eine Parteienvereinbarung der inländischen Gerichtsbarkeit in Sozialrechtssachen ist unwirksam, in Arbeitsrechtssachen ist sie nur für bereits entstandene Streitigkeiten wirksam.
  2. Absatz 2,Eine Vereinbarung der Parteien, wonach ein Rechtsstreit durch einen oder mehrere Schiedsrichter entschieden werden soll, ist in Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 50, Absatz 2 und in Sozialrechtssachen unwirksam; in Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 50, Absatz eins, ist eine solche Vereinbarung außer für Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder einer Kapitalgesellschaft nur für bereits entstandene Streitigkeiten wirksam. Zur Aufhebung von Schiedssprüchen ist das zuständige Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht (Paragraph 36,) berufen.
  3. Absatz 3,Die Absatz eins, eins a und 2 sind insoweit zur Gänze oder zum Teil nicht anzuwenden, als nach Völkerrecht oder besonderen gesetzlichen Anordnungen ausdrücklich anderes bestimmt ist.