Kurztitel

Kraftfahrliniengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

13.01.2006

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 47, (1) Wer gegen die Bestimmungen des Paragraph 20, verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 726 € bis 7 267 €

zu bestrafen.

  1. Absatz 2,Wer gegen die Bestimmungen der auf Grund des Paragraph 46, Ziffer eins, Litera c, ergangenen Verordnungen verstößt und hiedurch die öffentliche Sicherheit gefährdet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, mit einer Geldstrafe von 726 €

bis 7 267 € zu bestrafen.

  1. Absatz 3,Wer eine Kraftfahrlinie ohne die gemäß Paragraph eins, Absatz 3, erforderliche Berechtigung betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, mit einer Geldstrafe von 2 180 € bis zu 7 267 € zu bestrafen. Die rechtskräftige Bestrafung nach dieser Bestimmung zieht überdies den Entfall der Voraussetzung der Zuverlässigkeit des Berechtigungsinhabers im Sinne Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 9, dieses Bundesgesetzes nach sich, wenn er bereits einmal wegen der gleichen Übertretung rechtskräftig bestraft wurde.
  2. Absatz 4,Als vorläufige Sicherheit gemäß Paragraph 37 a, VStG kann bei Verdacht einer Übertretung nach Absatz 3, ein Betrag bis zu 7 267 € festgesetzt werden.