Absatz 2,Der Konzessionsantrag hat zu enthalten:
- Ziffer einsdie Bezeichnung des Konzessionswerbers, die Anschrift des Betriebssitzes und die Telefonnummer sowie allfällige andere Telekommunikationsverbindungen;
- Ziffer 2bei natürlichen Personen weiters die Anschrift des Wohnortes des Konzessionswerbers, seine Geburtsdaten und den Nachweis seiner Staatsbürgerschaft; falls es sich um keine natürliche Person handelt, den Nachweis des rechtlichen Bestandes;
- Ziffer 3Angaben darüber, ob dem Antragsteller bereits eine Konzession oder Genehmigung erteilt wurde;
- Ziffer 4Angaben und Unterlagen zur Beurteilung, ob der Konzessionswerber zuverlässig und fachlich geeignet ist und die finanzielle Leistungsfähigkeit besitzt; insbesondere ist eine Strafregisterbescheinigung, die bei der Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf, vorzulegen;
- Ziffer 5erforderlichenfalls die Nennung eines Betriebsleiters (Paragraph 10, Absatz 5,) sowie Angaben und Unterlagen zur Beurteilung, ob dieser zuverlässig und fachlich geeignet ist;
- Ziffer 6die Namen der Gemeinden, die von der Kraftfahrlinie berührt werden;
- Ziffer 7die jeden Zweifel ausschließende Bezeichnung der beantragten Strecke und deren Länge in Kilometern;
- Ziffer 8eine Auflistung der Fahrtstrecken der von Verkehrsunternehmen des öffentlichen Personenverkehrs (Eisenbahn- und Kraftfahrlinienunternehmen) in dem von der beantragten Kraftfahrlinie berührten Verkehrsbereich bereits betriebenen öffentlichen Verkehre unter Anführung aller Gleich- und Parallellaufstrecken; weiters eine Darstellung der beantragten Kraftfahrlinie sowie der Strecken der bereits betriebenen öffentlichen Verkehre in verschiedenen Farben auf einer Straßen- oder Landkarte geeigneten Maßstabes;
- Ziffer 9die gewünschte Dauer der Konzession;
- Ziffer 10die Angabe, ob die Kraftfahrlinie während des ganzen Jahres oder nur während eines Teiles desselben betrieben werden soll (jährliche Betriebsdauer);
- Ziffer 11einen Fahrplanentwurf und ein Verzeichnis der vorgesehenen Haltestellen;
- Ziffer 12die Art und erforderlichenfalls die Höhe der Beförderungspreise (Beförderungspreise eines bestimmten Verkehrsverbundes, Regelbeförderungspreise oder Besondere Beförderungspreise);
- Ziffer 13die Beförderungsbedingungen, sofern sie von den Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr abweichen (Besondere Beförderungsbedingungen);
- Ziffer 14Angaben über Bauart, Ausstattung und Beschaffenheit (insbesondere Abmessungen, höchstes zulässiges Gesamtgewicht, Anzahl der Achsen und Achsabstände) der Fahrzeuge, die verwendet werden sollen.