Kurztitel
Arbeitsmarktförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 31/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2002,
Text
Abschnitt VIIAbschnitt römisch sieben
Übergangsbestimmungen
Weitergelten von Berechtigungen zur Arbeitsvermittlung
§ 49.Paragraph 49,
Gemeinnützige Einrichtungen, die am 30. Juni 2002 zur Durchführung der unentgeltlichen Arbeitsvermittlung berechtigt waren, dürfen die Arbeitsvermittlung ohne Anzeige gemäß § 4 Abs. 3 weiter ausüben. Gemeinnützige Einrichtungen, die am 30. Juni 2002 zur Durchführung der unentgeltlichen Arbeitsvermittlung berechtigt waren, dürfen die Arbeitsvermittlung ohne Anzeige gemäß Paragraph 4, Absatz 3, weiter ausüben.