Kurztitel

Arbeitsmarktförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48,

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

31.08.2020

Abkürzung

AMFG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 48,

  1. Absatz einsWer eine auf Arbeitsmarktvermittlung gerichtete Tätigkeit ausübt, die gegen dieses Bundesgesetz oder andere gesetzliche Bestimmungen verstößt, begeht, sofern die Tat weder eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende noch eine nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,, strafbare Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 726 € bis zu 3 600 €, im Wiederholungsfall von 1 450 € bis zu 7 260 € zu bestrafen.
  2. Absatz 2Die Eingänge aus den gemäß Absatz eins, verhängten Geldstrafen fließen dem Arbeitsmarktservice zu.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2020

Gesetzesnummer

10008239

Dokumentnummer

NOR40029983