Kurztitel

Neugründungs-Förderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5 a

Inkrafttretensdatum

27.04.2002

Außerkrafttretensdatum

13.08.2002

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 6, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2002,.

Text

Betriebsübertragung

Paragraph 5 a,

  1. Absatz eins,Eine Betriebsübertragung liegt vor, wenn
    1. Ziffer eins
      bloß ein Wechsel in der Person des die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb (Teilbetrieb) durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes (Teilbetrieb) erfolgt (Paragraph 2, Ziffer 4,) und
    2. Ziffer 2
      die nach der Übertragung die Betriebsführung beherrschende Person (Betriebsinhaber) sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat.
  2. Absatz 2,Für Betriebsübertragungen gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Bestimmungen des Paragraph eins, Ziffer eins und Ziffer 3 bis 5 sowie der Paragraphen 3, 4, 5 und 7 sind sinngemäß anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      Die Grunderwerbsteuer von steuerbaren Vorgängen, die mit einer Betriebsübertragung im Sinne der Ziffer eins und 2 in unmittelbarem Zusammenhang stehen, wird nicht erhoben, soweit der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert 75 000 Euro nicht übersteigt.