Absatz einsIn Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft entscheidet - unbeschadet der Rechte des einzelnen Wohnungseigentümers nach Paragraph 30, - die Mehrheit der Wohnungseigentümer. Zu diesen Angelegenheiten gehören insbesondere:
- Ziffer einsdie ordnungsgemäße Erhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft im Sinne des Paragraph 3, MRG, einschließlich der baulichen Veränderungen, die über den Erhaltungszweck nicht hinausgehen, und der Behebung ernster Schäden des Hauses in einem Wohnungseigentumsobjekt,
- Ziffer 2die Bildung einer angemessenen Rücklage (Paragraph 31,),
- Ziffer 3die Aufnahme eines Darlehens zur Deckung der durch die Rücklage nicht gedeckten Kosten einer in längeren als einjährigen Abständen wiederkehrenden Arbeit zur ordnungsgemäßen Erhaltung,
- Ziffer 4die angemessene Versicherung der Liegenschaft,
- Ziffer 5die Bestellung des Verwalters und die Auflösung des Verwaltungsvertrags,
- Ziffer 6die Bestellung und Abberufung eines Eigentümervertreters,
- Ziffer 7die Erlassung und Änderung der Hausordnung,
- Ziffer 8die Vermietung der verfügbaren allgemeinen, aber einer abgesonderten Benützung zugänglichen Teile der Liegenschaft, an eine Person, die nicht Wohnungseigentümer ist, und
- Ziffer 9die Aufkündigung der nach Ziffer 8, geschlossenen Mietverträge.