Absatz eins,Sämtliche Wohnungseigentümer können schriftlich eine Vereinbarung über die Benützung der verfügbaren allgemeinen Teile der Liegenschaft treffen.
Wohnungseigentumsgesetz 2002
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002,
Paragraph 17
01.07.2002