Kurztitel

Wohnungseigentumsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

30.09.2006

Text

Grundlagen für die Einverleibung des Wohnungseigentums

Paragraph 6, (1) Dem Antrag auf Einverleibung sind jedenfalls beizulegen

  1. Ziffer eins
    die schriftliche Vereinbarung der Miteigentümer nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, oder die gerichtliche Entscheidung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4,
  2. Ziffer 2
    die Bescheinigung der Baubehörde oder das Gutachten eines für den Hochbau zuständigen Ziviltechnikers oder eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Hochbau- oder das Immobilienwesen über den Bestand an Wohnungen und sonstigen selbständigen Räumlichkeiten und über die auf der Liegenschaft vorhandenen Abstellplätze für Kraftfahrzeuge,
  3. Ziffer 3
    das Nutzwertgutachten (Paragraph 9, Absatz eins,) oder die rechtskräftige Entscheidung über die gerichtliche Nutzwertfestsetzung (Paragraph 9, Absatz 2,).
  1. Absatz 2,Die Bescheinigung oder das Gutachten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, darf schon auf Grund der behördlich bewilligten Baupläne auf Antrag eines Miteigentümers oder eines Wohnungseigentumsbewerbers ausgestellt werden; der Verfasser eines solches Gutachtens hat der zuständigen Baubehörde eine Ausfertigung des Gutachtens zu übermitteln.