Absatz eins,Jeder Verein kann unbeschadet des Falls nach Paragraph 2, Absatz 3, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 11, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, mit Bescheid aufgelöst werden, wenn er gegen Strafgesetze verstößt, seinen statutenmäßigen Wirkungskreis überschreitet oder überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen Bestands nicht mehr entspricht.