Kurztitel

Vereinsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Abkürzung

VerG

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Text

Behördliche Auflösung

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Jeder Verein kann unbeschadet des Falls nach Paragraph 2, Absatz 3, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 11, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, mit Bescheid aufgelöst werden, wenn er gegen Strafgesetze verstößt, seinen statutenmäßigen Wirkungskreis überschreitet oder überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen Bestands nicht mehr entspricht.
  2. Absatz 2,Ist eine Abwicklung nicht erforderlich, so müssen die Eintragung der rechtskräftigen behördlichen Auflösung im Vereinsregister und die anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registerdaten - abweichend von Paragraph 17, Absatz 2, - noch ein Jahr nach Eintragung der Auflösung allgemein abfragbar bleiben (Paragraph 17, Absatz eins,). Bis zur Betriebsaufnahme des Zentralen Vereinsregisters ist die behördliche Auflösung überdies von der Vereinsbehörde unverzüglich in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3,Bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens hat die Vereinsbehörde die angemessenen gesetzmäßigen Vorkehrungen zu dessen Sicherung zu treffen.
  4. Absatz 4,Schließlich hat die Vereinsbehörde bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens dieses abzuwickeln. Wenn dies aus Gründen möglichster Sparsamkeit, Raschheit, Einfachheit oder Zweckmäßigkeit, insbesondere im berechtigten Interesse Dritter, erforderlich ist, hat sie einen von ihr verschiedenen Abwickler zu bestellen.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2021

Gesetzesnummer

20001917

Dokumentnummer

NOR40029840