Vereinsgesetz 2002
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002,
BG
Paragraph 27,
01.07.2002
VerG
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Die Rechtspersönlichkeit eines Vereins endet mit der Eintragung seiner Auflösung im Vereinsregister; ist eine Abwicklung erforderlich, verliert er seine Rechtsfähigkeit jedoch erst mit Eintragung ihrer Beendigung.
26.02.2021
20001917
NOR40029838