Vereinsgesetz 2002
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002,
Paragraph 26
01.07.2002
31.07.2010
Ein Verzicht auf oder ein Vergleich über Ersatzansprüche des Vereins gegen Organwalter oder Prüfer ist Gläubigern des Vereins gegenüber unwirksam. Anderes gilt nur, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig oder überschuldet ist und sich zur Abwendung oder Beseitigung des Konkurses mit seinen Gläubigern vergleicht.