Kurztitel

Vereinsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

31.07.2010

Text

Verzicht auf Ersatzansprüche durch den Verein

Paragraph 26,

Ein Verzicht auf oder ein Vergleich über Ersatzansprüche des Vereins gegen Organwalter oder Prüfer ist Gläubigern des Vereins gegenüber unwirksam. Anderes gilt nur, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig oder überschuldet ist und sich zur Abwendung oder Beseitigung des Konkurses mit seinen Gläubigern vergleicht.