Kurztitel

Vereinsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24,

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Text

Haftung von Organwaltern und Rechnungsprüfern gegenüber dem Verein

Paragraph 24, (1) Verletzt ein Mitglied eines Vereinsorgans unter Missachtung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organwalters seine gesetzlichen oder statutarischen Pflichten oder rechtmäßige Beschlüsse eines zuständigen Vereinsorgans, so haftet es dem Verein für den daraus entstandenen Schaden nach den Paragraphen 1293, ff ABGB; dies gilt sinngemäß auch für Rechnungsprüfer. Bei der Beurteilung des Sorgfaltsmaßstabs ist eine Unentgeltlichkeit der Tätigkeit zu berücksichtigen. Vereinsmitglieder sind in ihrer Eigenschaft als Teilnehmer der Mitgliederversammlung keine Organwalter.

  1. Absatz 2Organwalter können insbesondere schadenersatzpflichtig werden, wenn sie schuldhaft
    1. Ziffer eins
      Vereinsvermögen zweckwidrig verwendet,
    2. Ziffer 2
      Vereinsvorhaben ohne ausreichende finanzielle Sicherung in Angriff genommen,
    3. Ziffer 3
      ihre Verpflichtungen betreffend das Finanz- und Rechnungswesen des Vereins missachtet,
    4. Ziffer 4
      die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vereinsvermögen nicht rechtzeitig beantragt,
    5. Ziffer 5
      im Fall der Auflösung des Vereins dessen Abwicklung behindert oder vereitelt oder
    6. Ziffer 6
      ein Verhalten, das Schadenersatzpflichten des Vereins gegenüber Vereinsmitgliedern oder Dritten ausgelöst hat, gesetzt
    haben.
  2. Absatz 3Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn die Handlung auf einem seinem Inhalt nach gesetzmäßigen und ordnungsgemäß zustande gekommenen Beschluss eines zur Entscheidung statutengemäß zuständigen Vereinsorgans beruht. Die Ersatzpflicht entfällt jedoch nicht, wenn der Organwalter dieses Vereinsorgan irregeführt hat.
  3. Absatz 4Für Rechnungsprüfer gelten die Haftungshöchstgrenzen des Paragraph 275, Absatz 2, HGB sinngemäß.