Vereinsgesetz 2002
BGBl. I Nr. 66/2002
BG
§ 20
01.07.2002
VerG
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Das Leitungsorgan ist verpflichtet, in der Mitgliederversammlung die Mitglieder über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat das Leitungsorgan eine solche Information den betreffenden Mitgliedern auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
26.02.2021
20001917
NOR40029831