Absatz einsDie Vereinsbehörden erster Instanz haben für die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich ansässigen Vereine folgende Vereinsdaten in einem Register evident zu halten:
- Ziffer einsden Namen der örtlich zuständigen Vereinsbehörde erster Instanz;
- Ziffer 2den Namen des Vereins;
- Ziffer 3die ZVR-Zahl des Vereins gemäß Paragraph 18, Absatz 3 ;,
- Ziffer 4das Datum des Entstehens des Vereins;
- Ziffer 5den Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift des Vereins;
- Ziffer 6die statutenmäßige Regelung der Vertretung des Vereins;
- Ziffer 7die Funktion und den Namen der organschaftlichen Vertreter des Vereins, bis zu ihrer ersten Bekanntgabe den Namen der die Errichtung des Vereins anzeigenden Gründer;
- Ziffer 8das Geburtsdatum, den Geburtsort und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift der organschaftlichen Vertreter des Vereins, bis zu ihrer ersten Bekanntgabe das Geburtsdatum, den Geburtsort und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift der die Errichtung des Vereins anzeigenden Gründer;
- Ziffer 9die für den Bereich des Vereinswesens erstellte verwaltungsbereichsspezifische Personenkennzeichnung der organschaftlichen Vertreter des Vereins, bis zu ihrer ersten Bekanntgabe die Personenkennzeichnung der die Errichtung des Vereins anzeigenden Gründer;
- Ziffer 10den Beginn der Vertretungsbefugnis der organschaftlichen Vertreter des Vereins und die statutenmäßige Dauer ihrer Funktionsperiode;
- Ziffer 11die Mitteilung des Abschlussprüfers im Sinne des Paragraph 22, Absatz 5, erster Satz;
- Ziffer 12die freiwillige Auflösung und die rechtskräftige behördliche Auflösung des Vereins;
- Ziffer 13die Abwicklung oder Nachabwicklung sowie den Namen des Abwicklers und den Beginn seiner Vertretungsbefugnis;
- Ziffer 14das Geburtsdatum, den Geburtsort und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift des Abwicklers;
- Ziffer 15die für den Bereich des Vereinswesens erstellte verwaltungsbereichsspezifische Personenkennzeichnung des Abwicklers;
- Ziffer 16die Beendigung der Abwicklung oder Nachabwicklung;
- Ziffer 17das Bestehen einer Auskunftssperre.