Vereinsgesetz 2002
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002,
BG
Paragraph 7
01.07.2002
VerG
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Beschlüsse von Vereinsorganen sind nichtig, wenn dies Inhalt und Zweck eines verletzten Gesetzes oder die guten Sitten gebieten. Andere gesetz- oder statutenwidrige Beschlüsse bleiben gültig, sofern sie nicht binnen eines Jahres ab Beschlussfassung gerichtlich angefochten werden. Jedes von einem Vereinsbeschluss betroffene Vereinsmitglied ist zur Anfechtung berechtigt.
26.02.2021
20001917
NOR40029818