Absatz eins,Sehen die Statuten nicht anderes vor, so ist Gesamtgeschäftsführung anzunehmen. Hiefür genügt im Zweifel einfache Stimmenmehrheit.
Vereinsgesetz 2002
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002,
BG
Paragraph 6
01.07.2002
VerG
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Gesamtvertretung
26.02.2021
20001917
NOR40029817