(1) Sehen die Statuten nicht anderes vor, so ist Gesamtgeschäftsführung anzunehmen. Hiefür genügt im Zweifel einfache Stimmenmehrheit.
Vereinsgesetz 2002
BGBl. I Nr. 66/2002
BG
§ 6
01.07.2002
VerG
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Gesamtvertretung
26.02.2021
20001917
NOR40029817