Absatz eins,Der Name des Vereins muss einen Schluss auf den Vereinszweck zulassen und darf nicht irreführend sein. Verwechslungen mit anderen bestehenden Vereinen, Einrichtungen oder Rechtsformen müssen ausgeschlossen sein.
Vereinsgesetz 2002
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002,
BG
Paragraph 4
01.07.2002
VerG
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
26.02.2021
20001917
NOR40029815