Kurztitel

Vereinsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Abkürzung

VerG

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Text

Name, Sitz

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Name des Vereins muss einen Schluss auf den Vereinszweck zulassen und darf nicht irreführend sein. Verwechslungen mit anderen bestehenden Vereinen, Einrichtungen oder Rechtsformen müssen ausgeschlossen sein.
  2. Absatz 2,Der Sitz des Vereins muss im Inland liegen. Als Sitz ist der Ort zu bestimmen, an dem der Verein seine tatsächliche Hauptverwaltung hat.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2021

Gesetzesnummer

20001917

Dokumentnummer

NOR40029815