(1) Der Name des Vereins muss einen Schluss auf den Vereinszweck zulassen und darf nicht irreführend sein. Verwechslungen mit anderen bestehenden Vereinen, Einrichtungen oder Rechtsformen müssen ausgeschlossen sein.
Vereinsgesetz 2002
BGBl. I Nr. 66/2002
BG
§ 4
01.07.2002
VerG
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
26.02.2021
20001917
NOR40029815