Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 51 aus 2002,
Vertrag - Multilateral
Artikel 32,
30.12.2001
19/06 Privilegien und Immunitäten
Ist dem Gerichtshof in Übereinstimmung mit dem Statut eine Streitigkeit unterbreitet worden, so kann jeder Staat, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens, aber Streitpartei ist, ad hoc und für die Zwecke und die Dauer des diesbezüglichen Prozesses durch Hinterlegung einer Annahmeurkunde Vertragspartei des Übereinkommens werden. Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt und werden am Tag ihrer Hinterlegung wirksam.
04.02.2021
20001911
NOR40029784