Absatz einsVor dem Gerichtshof auftretende Bevollmächtigte, Rechtsbeistände und Anwälte genießen während der Dauer ihrer Aufträge einschließlich der im Zusammenhang mit diesen Aufträgen stehenden Reisen die zur unabhängigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen. Insbesondere genießen sie
- Litera aImmunität von Festnahme oder Haft und von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks;
- Litera bBefreiung von Kontrolle des persönlichen Gepäcks, sofern nicht triftige Gründe für die Annahme vorliegen, daß es Gegenstände enthält, die nicht für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder deren Ein- oder Ausfuhr nach dem Recht des betreffenden Vertragsstaats verboten oder durch Quarantänevorschriften geregelt ist; in solchen Fällen findet die Kontrolle in Anwesenheit der betreffenden Bevollmächtigten, Rechtsbeistände und Anwälte statt;
- Litera cImmunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen in Ausübung ihres Amtes vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen; diese Immunität bleibt auch dann bestehen, wenn sie ihre Aufgaben nicht mehr wahrnehmen;
- Litera dUnverletzlichkeit von Schriftstücken und Papieren;
- Litera edas Recht, Papiere oder Schriftverkehr durch Kurier oder in versiegelten Behältern zu empfangen;
- Litera fBefreiung von Einwanderungsbeschränkungen und der Ausländermeldepflicht;
- Litera gin bezug auf ihr persönliches Gepäck und auf Währungs- und Devisenbeschränkungen dieselben Erleichterungen wie Vertreter ausländischer Regierungen in vorübergehendem amtlichen Auftrag;
- Litera hin Zeiten internationaler Krisen dieselben Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung, die Diplomaten nach dem Wiener Übereinkommen gewährt werden.