Kurztitel

Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 51 aus 2002,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16,

Inkrafttretensdatum

30.12.2001

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

Artikel 16

Bevollmächtigte, Rechtsbeistände und Anwälte

  1. Absatz einsVor dem Gerichtshof auftretende Bevollmächtigte, Rechtsbeistände und Anwälte genießen während der Dauer ihrer Aufträge einschließlich der im Zusammenhang mit diesen Aufträgen stehenden Reisen die zur unabhängigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen. Insbesondere genießen sie
    1. Litera a
      Immunität von Festnahme oder Haft und von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks;
    2. Litera b
      Befreiung von Kontrolle des persönlichen Gepäcks, sofern nicht triftige Gründe für die Annahme vorliegen, daß es Gegenstände enthält, die nicht für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder deren Ein- oder Ausfuhr nach dem Recht des betreffenden Vertragsstaats verboten oder durch Quarantänevorschriften geregelt ist; in solchen Fällen findet die Kontrolle in Anwesenheit der betreffenden Bevollmächtigten, Rechtsbeistände und Anwälte statt;
    3. Litera c
      Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen in Ausübung ihres Amtes vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen; diese Immunität bleibt auch dann bestehen, wenn sie ihre Aufgaben nicht mehr wahrnehmen;
    4. Litera d
      Unverletzlichkeit von Schriftstücken und Papieren;
    5. Litera e
      das Recht, Papiere oder Schriftverkehr durch Kurier oder in versiegelten Behältern zu empfangen;
    6. Litera f
      Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und der Ausländermeldepflicht;
    7. Litera g
      in bezug auf ihr persönliches Gepäck und auf Währungs- und Devisenbeschränkungen dieselben Erleichterungen wie Vertreter ausländischer Regierungen in vorübergehendem amtlichen Auftrag;
    8. Litera h
      in Zeiten internationaler Krisen dieselben Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung, die Diplomaten nach dem Wiener Übereinkommen gewährt werden.
  2. Absatz 2Geht von seiten der vor dem Gerichtshof auftretenden Prozeßparteien eine Mitteilung bezüglich der Ernennung eines Bevollmächtigten, Rechtsbeistands oder Anwalts ein, so unterzeichnet der Kanzler eine Bescheinigung über die Rechtsstellung dieses Vertreters, deren Gültigkeit auf einen dem Verfahren angemessenen Zeitraum befristet ist.
  3. Absatz 3Die zuständigen Behörden des betreffenden Staates gewähren die in diesem Artikel vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen bei Vorlage der in Absatz 2 genannten Bescheinigung.
  4. Absatz 4Hängt die Erhebung einer Steuer vom Aufenthalt des Steuerpflichtigen ab, so gelten die Zeiten, während derer sich die Bevollmächtigten, Rechtsbeistände und Anwälte zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Hoheitsgebiet eines Staates aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiten.

Schlagworte

Einfuhr, Währungsbeschränkung

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2021

Gesetzesnummer

20001911

Dokumentnummer

NOR40029768