Absatz eins,Die zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde (Paragraph 68,) hat nach Einlangen des Antrages gemäß Paragraph 69, vorerst zu prüfen, ob die in Aussicht genommene Land- oder Wasserfläche im Hinblick auf ihre Größe und Beschaffenheit sowie auf die Beschaffenheit ihrer Umgebung für den geplanten Zweck geeignet ist. Ergibt diese Prüfung, daß dies nicht der Fall ist, so ist der Antrag abzuweisen. Andernfalls ist der Antragsteller aufzufordern, in sechsfacher Ausfertigung vorzulegen:
- Litera aGrundbuchsauszüge und Katasterpläne sämtlicher in den Zivilflugplatz einzubeziehenden Liegenschaften, und
- Litera bKatasterpläne und die schriftliche Angabe der Grundbuchseinlagezahlen und der Eigentümer aller Liegenschaften, die von Beschränkungen im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Litera d bis f betroffen werden.