Kraftfahrgesetz 1967
Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,
Paragraph 133,
20.04.2002
einen | Führerschein für die Gruppe a gegen einen Führerschein jeweils mit dem entsprechenden Vermerk „berechtigt, Motorräder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 zu lenken“ oder „berechtigt, Motorräder mit einem Hubraum von nicht mehr als 250 cm3 zu lenken“, |
einen | Führerschein für die Gruppe b gegen einen Führerschein für die Gruppe A, |
einen | Führerschein für die Gruppe c 1 gegen einen Führerschein für die Gruppe B, |
einen | Führerschein für die Gruppen c 2, d oder d 1 gegen einen Führerschein für die Gruppe C, |
einen | Führerschein für die Gruppe d 2 gegen einen Führerschein für die Gruppe D, |
einen | Führerschein für die Gruppe e gegen einen Führerschein für die Gruppen A, B, C, D oder F, eingeschränkt auf ein bestimmtes Fahrzeug (Paragraph 65, Absatz 3,), |
einen | Führerschein für die Gruppen f 1 oder f 2 gegen einen Führerschein für die Gruppe F. |
einen | Führerschein für die Gruppe c 1 gegen einen Führerschein für die Gruppen B und E, |
einen | Führerschein für die Gruppen c 2, d oder d 1 gegen einen Führerschein für die Gruppen C und E, |
einen | Führerschein für die Gruppe d 2 gegen einen Führerschein für die Gruppen D und E. |
Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 168,, Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1971,)