(3)Absatz 3Als Fahrschulleiter (Abs. 1) darf nur eine Person verwendet werden, bei der die im § 109 Abs. 1 lit. a bis h angführten Voraussetzungen gegeben sind oder die bereits berechtigt ist, eine Fahrschule zu leiten, und die nicht bereits Besitzer oder Leiter einer anderen Fahrschule ist. Steht eine Person, die alle diese Voraussetzungen erfüllt nicht zur Verfügung, so darf auch der Besitzer oder Leiter einer anderen Fahrschule als Leiter verwendet werden, sofern dadurch die fachliche Leitung der Fahrschulen nicht beeinträchtigt wird. Eine solche Verwendung ist auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu befristen.Als Fahrschulleiter (Absatz eins,) darf nur eine Person verwendet werden, bei der die im Paragraph 109, Absatz eins, Litera a bis h angführten Voraussetzungen gegeben sind oder die bereits berechtigt ist, eine Fahrschule zu leiten, und die nicht bereits Besitzer oder Leiter einer anderen Fahrschule ist. Steht eine Person, die alle diese Voraussetzungen erfüllt nicht zur Verfügung, so darf auch der Besitzer oder Leiter einer anderen Fahrschule als Leiter verwendet werden, sofern dadurch die fachliche Leitung der Fahrschulen nicht beeinträchtigt wird. Eine solche Verwendung ist auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu befristen.