Kurztitel

Tierseuchengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 177/1909 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34,

Inkrafttretensdatum

01.08.2002

Abkürzung

TSG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 34,

Rotz.

Rotzkranke Tiere sind über behördliche Anordnung ohne Verzug zu töten.

Des Rotzes nur verdächtige Tiere sind abzusondern, unter Sperre zu halten und behördlicherseits zu beaufsichtigen. Gleich nach Feststellung des Verdachtes sind die Tiere dem im Verordnungswege festzusetzenden diagnostischen Verfahren zu unterwerfen. So lange die Seuche weder festgestellt noch ausgeschlossen wurde, ist das Verfahren nach Anordnung der Behörde zu wiederholen.

Tiere, welche mit rotzkranken oder mit dieser Seuche verdächtigen Tieren in derselben Räumlichkeit untergebracht oder überhaupt in solcher Berührung waren, daß hiedurch eine Ansteckung erfolgt sein könnte, sind so lange in besonderen Räumen unter tierärztlicher Beobachtung zu halten, als der bestehende Verdacht der Ansteckung nicht behoben wird. Auch solche Tiere sind nach Vorschrift des zweiten Absatzes dem diagnostischen Verfahren zu unterziehen.

Die politische Bezirksbehörde kann die Benutzung solcher Tiere in einem je nach dem Verhältnisse festzustellenden Gebiete unter angemessenen Vorsichten gestatten.

Die Tötung von verdächtigen Tieren ist von der Bezirksverwaltungsbehörde anzuordnen, wenn

  1. Litera a
    das Vorhandensein der Seuche von dem Amtstierarzte auf Grund der erhobenen Umstände und der vorliegenden Anzeichen für wahrscheinlich erklärt wird;
  2. Litera b
    unter den obwaltenden Umständen durch anderweitige, diesem Gesetze entsprechende Maßregeln ein wirksamer Schutz gegen die Weiterverbreitung der Seuche nicht erreicht werden kann;
  3. Litera c
    schwer wiegende Verkehrsinteressen die besonders beschleunigte Unterdrückung der Seuche notwendig machen;
  4. Litera d
    die Tiere nach Anwendung des diagnostischen Verfahrens gemäß Absatz 2, durch einen entsprechenden Zeitraum unter Sperre gehalten wurden, ohne dass der bestehende Verdacht der Ansteckung behoben werden konnte, und
  5. Litera e
    der Absperrung unterworfene Tiere in verbotswidriger Benutzung oder außerhalb der ihnen angewiesenen Räumlichkeiten oder an Orten, zu welchen der Zutritt für sie verboten ist, angetroffen werden.
  1. Absatz 6Die Kadaver gefallener oder getöteter rotzkranker Tiere sind mit Haut und Haaren womöglich durch Verbrennen unschädlich zu beseitigen. (Paragraph 24,, Punkt 8.)

Anmerkung

vergleiche Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR40029605