Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 600/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 87,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,.
Text
Entscheidung durch den Vorsitzenden des Kartellgerichts und durch
den Dreiersenat des Kartellobergerichts
§ 92. (1) Zwischenerledigungen des Kartellgerichts trifft der Vorsitzende allein; Endentscheidungen einschließlich der Feststellungsbeschlüsse nach § 68 Abs. 1 trifft er außer in den in diesem Bundesgesetz sonst vorgesehenen Fällen nur dann allein, wenn eine Partei dies beantragt und die anderen Parteien zustimmen.Paragraph 92, (1) Zwischenerledigungen des Kartellgerichts trifft der Vorsitzende allein; Endentscheidungen einschließlich der Feststellungsbeschlüsse nach Paragraph 68, Absatz eins, trifft er außer in den in diesem Bundesgesetz sonst vorgesehenen Fällen nur dann allein, wenn eine Partei dies beantragt und die anderen Parteien zustimmen.
(2)Absatz 2,Der Oberste Gerichtshof als Kartellobergericht hat durch einen Dreiersenat (§ 7 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof) zu entscheiden über Rechtsmittel gegen Entscheidungen, die der Vorsitzende allein getroffen hat, sowie gegen Entscheidungen über Gebühren und über den Kostenpunkt.Der Oberste Gerichtshof als Kartellobergericht hat durch einen Dreiersenat (Paragraph 7, des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof) zu entscheiden über Rechtsmittel gegen Entscheidungen, die der Vorsitzende allein getroffen hat, sowie gegen Entscheidungen über Gebühren und über den Kostenpunkt.