Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 82

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 87,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,.

Text

Zahlungspflichtige Personen

Paragraph 82, Zahlungspflichtig für die Gebühr nach Paragraph 80, sind

  1. Ziffer eins
    für die Gebühr nach Ziffer eins, 2 und 6 die Kartellmitglieder;
  2. Ziffer 2
    für die Gebühr nach Ziffer 7, 10 und 10 a der anzeigende Verband beziehungsweise der anzeigende, anmeldende oder antragstellende Unternehmer;
  3. Ziffer 3
    für die Gebühr nach Ziffer 3, 4, 8, 9 und 10 b
    1. Litera a
      der Antragsgegner, wenn das Verfahren auf Antrag einer Amtspartei (Paragraph 44,) eingeleitet wurde und dem Antrag auch nur teilweise stattgegeben wird,
    2. Litera b
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2002,)
    3. Litera c
      wenn der Antragsteller keine Amtspartei ist, ist die Zahlungspflicht nach Maßgabe des Verfahrenserfolgs dem Antragsteller, dem Antragsgegner oder beiden verhältnismäßig aufzuerlegen.